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170 CH-LU

§ 19 Gesetz über die Korporationen - Aufgaben

Organisation - Korporationsrat
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§ 19 Gesetz über die Korporationen · Aufgaben

1. Der Korporationsrat ist verwaltendes und vollziehendes Organ der Korporation.

2. Er führt die Korporation und erfüllt alle Aufgaben, die ihm entweder durch die Rechtsordnung zugewiesen werden oder keinem anderen Organ der Korporation übertragen sind.

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