§ 18 Gesetz über die Korporationen - Korporationen mit Parlament
§ 18 Gesetz über die Korporationen · Korporationen mit Parlament
1. Die Stimmberechtigten können die Befugnisse nach § 17 in ihrem Korporationsreglement einem Parlament übertragen. Sie wählen das Parlament im Verhältniswahlverfahren nach den Bestimmungen des Stimmrechtsgesetzes alle vier Jahre, im gleichen Jahr wie den Korporationsrat. Im Korporationsreglement können sie vorsehen, dass das Parlament im Mehrheitswahlverfahren gewählt wird. Das neu gewählte Parlament tritt sein Amt am 1. September nach der Wahl an.
2. Den Stimmberechtigten müssen mindestens folgende Befugnisse vorbehalten bleiben
a. Wahl des Korporationsrates,
b. Wahl des Parlaments,
c. Erlass, Änderung und Aufhebung des Korporationsreglements,
d. Beschluss über Veränderungen im Korporationsbestand.
3. Folgende Geschäfte unterstehen mindestens dem fakultativen Referendum
a. Beschluss von Reglementen und Genehmigungen nach § 17 Unterabsatz b,
b. Beschlüsse über den Voranschlag und die für die Deckung des Finanzbedarfs notwendige Mittelaufnahme,
c. Beschlüsse über Nachtrags-, Sonder- und Zusatzkredite, sofern deren Wert zehn Prozent der gesamten jährlichen Ausgaben der Korporation oder eine im Korporationsreglement festgelegte andere Grösse übersteigt,
d. Genehmigung folgender Finanzgeschäfte, sofern der Wert zehn Prozent der gesamten jährlichen Ausgaben der Korporation oder eine im Korporationsreglement festgelegte andere Grösse übersteigt
1. Erwerb, Veräusserung und Belastung von Grundstücken,
2. Leistung von Eventualverpflichtungen,
3. Abschluss von Konzessionsverträgen,
4. Gründung von oder Beteiligung an privat- oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen oder einfachen Gesellschaften.
4. Das fakultative Referendum kommt zustande, wenn nach den Vorschriften des Stimmrechtsgesetzes innerhalb von 60 Tagen seit Veröffentlichung der Referendumsvorlage die Unterschriften von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Korporationsbürgerinnen und -bürger beim Korporationsrat eingereicht werden. Im Reglement kann die Unterschriftenzahl abweichend festgesetzt werden.
5. Die Volksabstimmung ist beim obligatorischen Referendum innert Jahresfrist seit der abschliessenden Beschlussfassung durch das Parlament und beim fakultativen Referendum innert Jahresfrist seit Ablauf der Referendumsfrist durchzuführen.