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170 CH-LU

§ 15 Gesetz über die Korporationen

Bürgerrecht - Gemischte Korporation
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§ 15 Gesetz über die Korporationen

1. Bei gemischten Korporationen richtet sich das Bürgerrecht für die Personalberechtigten nach den §§ 6-12 und für die Realberechtigten nach den §§ 13 und 14.

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