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CH-LU
§ 15 Gesetz über die Korporationen
Bürgerrecht - Gemischte Korporation
§ 15 Gesetz über die Korporationen
1. Bei gemischten Korporationen richtet sich das Bürgerrecht für die Personalberechtigten nach den §§ 6-12 und für die Realberechtigten nach den §§ 13 und 14.