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§ 14 Gesetz über die Korporationen - Verzeichnis der Realrechte

Bürgerrecht - Realkorporation
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§ 14 Gesetz über die Korporationen · Verzeichnis der Realrechte

1. Die Realkorporation führt ein Verzeichnis über die mit einem Realrecht verbundenen Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile, die Anzahl der dazugehörenden Realrechte (Gerechtigkeiten) und deren Eigentümerinnen und Eigentümer.

2. Im Verzeichnis sind die den einzelnen Korporationsbürgerinnen und -bürgern zustehenden Stimmrechte anzugeben.

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