§ 12 Gesetz über die Korporationen - Verfahren
§ 12 Gesetz über die Korporationen · Verfahren
1. Der Korporationsrat ist zuständig für die Erteilung des Korporationsbürgerrechts, die Festlegung der Einbürgerungstaxe und die Entscheide über die Entlassung zufolge Verzichts auf das Korporationsbürgerrecht.
2. Die Stimmberechtigten können das Recht auf Erteilung des Korporationsbürgerrechts - mit Ausnahme der erleichterten Einbürgerung nach § 8 Absatz 4 - der Korporationsversammlung, dem Korporationsparlament oder einer Kommission übertragen.
3. Die Korporation erhebt für die Bearbeitung der Einbürgerungsgesuche und der Gesuche um Entlassung aus dem Bürgerrecht höchstens kostendeckende Gebühren.
4. Gegen Entscheide über die Erteilung des Korporationsbürgerrechts, die Festlegung der Einbürgerungstaxe und die Entlassung aus dem Bürgerrecht ist die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat zulässig. Beschwerdeentscheide des Regierungsrates sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.