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170 CH-LU

§ 11 Gesetz über die Korporationen - Verlust des Korporationsbürgerrechts

Bürgerrecht - Personalkorporation
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§ 11 Gesetz über die Korporationen · Verlust des Korporationsbürgerrechts

1. Das Korporationsbürgerrecht erlischt mit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts oder mit der Entlassung zufolge Verzichts.

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