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CH-LU
§ 10 Gesetz über die Korporationen - Korporationsbürgerverzeichnis
Bürgerrecht - Personalkorporation
§ 10 Gesetz über die Korporationen · Korporationsbürgerverzeichnis
1. Die Korporation führt ein Verzeichnis der Korporationsbürgerinnen und -bürger.
2. Das Korporationsbürgerverzeichnis enthält mindestens die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen aller stimmberechtigten Korporationsbürgerinnen und -bürger.
3. Die Einwohnergemeinden liefern der Korporation auf Anfrage die nötigen Angaben zur Führung des Verzeichnisses.