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170 CH-LU

§ 10 Gesetz über die Korporationen - Korporationsbürgerverzeichnis

Bürgerrecht - Personalkorporation
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§ 10 Gesetz über die Korporationen · Korporationsbürgerverzeichnis

1. Die Korporation führt ein Verzeichnis der Korporationsbürgerinnen und -bürger.

2. Das Korporationsbürgerverzeichnis enthält mindestens die Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen aller stimmberechtigten Korporationsbürgerinnen und -bürger.

3. Die Einwohnergemeinden liefern der Korporation auf Anfrage die nötigen Angaben zur Führung des Verzeichnisses.

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