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161 FHGV CH-LU

§ 9 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Nachtragskredit

Steuerung - Budget - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
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§ 9 FHGV · Nachtragskredit

1. Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.

2. Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Sonder- oder Zusatzkredit notwendig, wird dieser den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament spätestens mit dem Nachtragskredit beantragt.

3. Über Ausgaben, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, beschliesst dieser spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditantrags.

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