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161 FHGV CH-LU

§ 51 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Vorzeitige Einführung

Schlussbestimmungen
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§ 51 FHGV · Vorzeitige Einführung

1. Im Rahmen der vorzeitigen Einführung gemäss § 71 des Gesetzes bestimmt der Regierungsrat auch, welche Bestimmungen dieser Verordnung vorzeitig anwendbar sind.

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