161
FHGV
CH-LU
§ 51 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Vorzeitige Einführung
Schlussbestimmungen
§ 51 FHGV · Vorzeitige Einführung
1. Im Rahmen der vorzeitigen Einführung gemäss § 71 des Gesetzes bestimmt der Regierungsrat auch, welche Bestimmungen dieser Verordnung vorzeitig anwendbar sind.