§ 50 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Übergangsbestimmungen
§ 50 FHGV · Übergangsbestimmungen
1. Die Auflösung der Aufwertungsreserven und die Auflösung der Aufzahlungsschuld gegenüber der Luzerner Pensionskasse sowie von aktivierten Verpflichtungen gegenüber anderen Pensionskassen ist wie folgt vorzunehmen
a. Der Umfang der jährlichen Mehrabschreibung gemäss § 68 Absatz 6 des Gesetzes bemisst sich aus der Differenz der genehmigten Rechnung 2018 und der nach § 68 Absatz 3 des Gesetzes neu dargestellten Jahresrechnung 2018. Die Gemeinden sind berechtigt, ab dem Jahr 2019 die Aufwertungsreserven mit einem jährlichen Betrag linear oder degressiv zu reduzieren. Die Höhe der jährlichen Reduktionen ist im Bilanzanpassungsbericht gemäss § 68 Absatz 8 des Gesetzes festzulegen und ist für die Folgejahre verbindlich. Der Betrag ist jeweils den Aufwertungsreserven zu belasten und dem ausserordentlichen Ertrag gutzuschreiben.
abis. * In Abweichung von den im Bilanzanpassungsbericht gemäss § 68 Absatz 8 des Gesetzes festgelegten jährlichen Reduktionen der Aufwertungsreserven kann die Gemeinde nachträglich die einmalige vollständige Auflösung und Überführung der Aufwertungsreserven ins Eigenkapital vorsehen. Dieser Beschluss ist den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vorzulegen.
b. Eine negative Aufwertungsreserve ist im Sinn von § 68 Absatz 4 des Gesetzes erfolgsneutral in den Bilanzüberschuss oder Bilanzfehlbetrag überzuführen.
c. Der negative Anteil der Aufwertungsreserve aus der Ausbuchung der Aufzahlungsschuld gegenüber der Luzerner Pensionskasse oder aktivierter Verpflichtungen gegenüber anderen Pensionskassen kann separat ausgewiesen werden. Der jährliche Umfang der Umbuchung entspricht der Annuität der Verpflichtung. Der im Budget eingesetzte Betrag ist jeweils der negativen Aufwertungsreserve gutzuschreiben und dem ausserordentlichen Aufwand zu belasten.
2. Die aus der Kostenrechnung übernommenen Restwerte der Anlagen werden mit den Nutzungsdauern gemäss Anhang 1 abgeschrieben. Die Nutzungsdauer für den Restwert ergibt sich aus den Nutzungsjahren gemäss der neuen Nutzungsdauer abzüglich bereits abgelaufener Nutzungsjahre.