Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161 FHGV CH-LU

§ 49 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV)

Rechnungslegung - Gemeindefinanzstatistik
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§ 49 FHGV

1. Die Gemeinden stellen der Lustat Statistik Luzern die notwendigen Daten gemäss den Vorgaben der Verordnung über die Gemeindefinanzstatistik vom 3. März 2009 zur Verfügung.

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