161
FHGV
CH-LU
§ 48 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Modell
Rechnungslegung - Kostenrechnung
§ 48 FHGV · Modell
1. Die Finanzaufsicht gemäss § 99 des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 definiert für alle Gemeinden die Kostenstellen und Kostenträger entsprechend der funktionalen Gliederung, wobei die Gemeinden weitere Unterteilungen vornehmen können.
2. Die Gemeinden können eine davon abweichende Kostenstellen- und Kostenträgerstruktur festlegen. In diesem Fall haben sie sicherzustellen, dass deren Strukturelemente den vorgegebenen Kostenstellen und Kostenträgern für die statistische Erhebung zugeordnet werden können.