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FHGV
CH-LU
§ 47 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung
Rechnungslegung - Kostenrechnung
§ 47 FHGV · Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung
1. Der Kostenstellenrechnung werden Gemeinkosten und Erlöse zugeteilt, welche für die Kostenträgerrechnung indirekte Kosten und Erlöse darstellen. Die indirekten Kosten und Erlöse sind vollständig auf die Kostenträger zu übertragen.
2. In der Kostenträgerrechnung werden den Leistungen die durch sie verursachten Kosten und Erlöse zugerechnet.