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FHGV
CH-LU
§ 46 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Kostenartenrechnung
Rechnungslegung - Kostenrechnung
§ 46 FHGV · Kostenartenrechnung
1. Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung und der Gliederung aller im Laufe der jeweiligen Abrechnungsperiode anfallenden Kosten und Erlöse.
2. Sie entspricht den Sachgruppen der Erfolgsrechnung.