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161 FHGV CH-LU

§ 46 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Kostenartenrechnung

Rechnungslegung - Kostenrechnung
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§ 46 FHGV · Kostenartenrechnung

1. Die Kostenartenrechnung dient der Erfassung und der Gliederung aller im Laufe der jeweiligen Abrechnungsperiode anfallenden Kosten und Erlöse.

2. Sie entspricht den Sachgruppen der Erfolgsrechnung.

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