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161 FHGV CH-LU

§ 45 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Zweck und Inhalt

Rechnungslegung - Kostenrechnung
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§ 45 FHGV · Zweck und Inhalt

1. Die Kostenrechnung hat zum Ziel, die Kosten und die Erlöse der Leistungserstellung durch die öffentliche Hand (Brutto- und Nettokosten) möglichst vollständig und systematisch geordnet abzubilden. Sie dient der Ermittlung der Kosten und Erlöse der Aufgabenbereiche und bildet die funktionale Gliederung ab. Weiter dient sie als internes Führungsinstrument.

2. Die Kostenrechnung umfasst Primärkosten und Primärerlöse sowie Umlagen und Verrechnungen nach dem Verursacherprinzip.

3. Sie besteht aus folgenden Teilrechnungen

a. Kostenartenrechnung,

b. Kostenstellenrechnung,

c. Kostenträgerrechnung.

4. Die Leistungen sind in Kostenträgern abzubilden und weisen die Vollkosten aus. Das Endergebnis der Kostenrechnung entspricht jenem der Finanzbuchhaltung.

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