161
FHGV
CH-LU
§ 44 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV)
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Geldflussrechnung
§ 44 FHGV
1. Der Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit wird nach der indirekten Methode ermittelt.
2. Beim Geldfluss aus Investitionstätigkeit werden im Finanzvermögen und im Verwaltungsvermögen die Investitionseinnahmen den Investitionsausgaben gegenübergestellt.
3. Mit dem Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit wird die Bildung und Rückzahlung von kurz- und langfristigen Finanzverbindlichkeiten ohne die passivierten Investitionsbeiträge aufgezeigt.