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FHGV
CH-LU
§ 43 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Erfolgsrechnung
§ 43 FHGV · Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
1. Ausserordentlicher Aufwand und ausserordentlicher Ertrag gelten als wesentlich, wenn sie höher als 0,5 Prozent der Summe sind, die sich aus dem für das laufende Jahr budgetierten Ertrag der Gemeindesteuern und des jährlichen Ressourcenausgleichs gemäss dem Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 2002 ergibt.