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161 FHGV CH-LU

§ 42 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Steuerertrag

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Erfolgsrechnung
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§ 42 FHGV · Steuerertrag

1. Als Ertrag der Gemeindesteuern gelten die im Budget des Rechnungsjahres enthaltenen Erträge der Steuern des laufenden Jahres, der Sondersteuern auf Kapitalauszahlungen, der Nachträge aus früheren Jahren, der Quellensteuern sowie der Nachsteuern und Steuerstrafen.

2. Die Steuererträge mit Ausnahme jener der Quellensteuer sind nach dem Soll-Prinzip zu verbuchen. Für die Quellensteuer sind die im Rechnungsjahr vereinnahmten Erträge zu verbuchen.

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