Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161 FHGV CH-LU

§ 41 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Spezialfinanzierungen und Fonds

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 41 FHGV · Spezialfinanzierungen und Fonds

1. Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und Fonds sowie Vorschüsse an diese sind in der Regel zu verzinsen.

← § 40 FHGV Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) § 42 FHGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →