161
FHGV
CH-LU
§ 41 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Spezialfinanzierungen und Fonds
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 41 FHGV · Spezialfinanzierungen und Fonds
1. Die Verpflichtungen für Spezialfinanzierungen und Fonds sowie Vorschüsse an diese sind in der Regel zu verzinsen.