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161 FHGV CH-LU

§ 40 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Vorsorgeverpflichtungen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 40 FHGV · Vorsorgeverpflichtungen

1. Massgebend für die Bilanzierung von Vorsorgeverpflichtungen ist die Wahrscheinlichkeit und die verlässliche Schätzung einer wirtschaftlichen Verpflichtung oder eines wirtschaftlichen Nutzens.

2. Bei einer Unterdeckung besteht eine wirtschaftliche Verpflichtung, wenn die Bedingungen für die Bildung einer Rückstellung erfüllt sind.

3. Bei einer Überdeckung besteht ein wirtschaftlicher Nutzen, wenn es zulässig und beabsichtigt ist, diese zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge einzusetzen oder ausserhalb von reglementarischen Leistungen für einen anderen wirtschaftlichen Nutzen des Arbeitgebers zu verwenden.

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