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161 FHGV CH-LU

§ 39 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Rückstellungen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 39 FHGV · Rückstellungen

1. Eine Rückstellung ist eine wesentliche Verpflichtung, deren Ursprung in einem Ereignis der Vergangenheit liegt und die bezüglich ihrer Fälligkeit oder ihrer exakten Höhe ungewiss ist und bei der

a. ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und

b. die Höhe der Verpflichtung zuverlässig geschätzt werden kann.

2. Rückstellungen werden pro Ereignis gebildet.

3. Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie gebildet wurden.

4. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien gemäss § 56 Absatz 2 des Gesetzes nicht mehr erfüllen.

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