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161 FHGV CH-LU

§ 38 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Nutzungsdauer für Abschreibungen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 38 FHGV · Nutzungsdauer für Abschreibungen

1. Die Nutzungsdauer für das Verwaltungsvermögen richtet sich grundsätzlich nach den Anlagekategorien gemäss Anhang 1 dieser Verordnung.

2. Eine abweichende Nutzungsdauer ist zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies verlangt oder die effektive Lebensdauer einer Anlage kürzer ist als im Anhang 1 vorgesehen. Solche Abweichungen sind im Anhang zur Jahresrechnung zu kommentieren.

3. Abschreibungen sind erstmals im Jahr nach der Inbetriebnahme einer Anlage vorzunehmen.

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