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FHGV
CH-LU
§ 38 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Nutzungsdauer für Abschreibungen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 38 FHGV · Nutzungsdauer für Abschreibungen
1. Die Nutzungsdauer für das Verwaltungsvermögen richtet sich grundsätzlich nach den Anlagekategorien gemäss Anhang 1 dieser Verordnung.
2. Eine abweichende Nutzungsdauer ist zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies verlangt oder die effektive Lebensdauer einer Anlage kürzer ist als im Anhang 1 vorgesehen. Solche Abweichungen sind im Anhang zur Jahresrechnung zu kommentieren.
3. Abschreibungen sind erstmals im Jahr nach der Inbetriebnahme einer Anlage vorzunehmen.