Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161 FHGV CH-LU

§ 37 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Anlagebuchhaltung

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 37 FHGV · Anlagebuchhaltung

1. Über die einzelnen Anlagen des Verwaltungs- und des Finanzvermögens ist eine detaillierte Anlagebuchhaltung zu führen.

2. Die Anlagekategorien richten sich nach dem Anhang 1 dieser Verordnung.

← § 36 FHGV Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) § 38 FHGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →