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FHGV
CH-LU
§ 37 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Anlagebuchhaltung
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 37 FHGV · Anlagebuchhaltung
1. Über die einzelnen Anlagen des Verwaltungs- und des Finanzvermögens ist eine detaillierte Anlagebuchhaltung zu führen.
2. Die Anlagekategorien richten sich nach dem Anhang 1 dieser Verordnung.