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161 FHGV CH-LU

§ 36 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 36 FHGV · Übertragung von Anlagen in das Finanzvermögen

1. Die Übertragung einer Anlage aus dem Verwaltungsvermögen in das Finanzvermögen erfolgt zum Buchwert.

2. Wird die Anlage bis zum nächsten Bilanzstichtag nicht verkauft, wird sie am nächsten Bilanzstichtag zum Verkehrswert neu bewertet.

3. Buchgewinne und Bewertungsdifferenzen in Spezialfinanzierungen sind dem Kostenträger der Anlage gutzuschreiben oder zu belasten.

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