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FHGV
CH-LU
§ 35 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 35 FHGV · Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen
1. Die Übertragung von Anlagen in das Verwaltungsvermögen erfolgt grundsätzlich zum Buchwert. Wenn seit dem letzten Abschlussstichtag offensichtliche erhebliche Wertänderungen stattgefunden haben, ist eine Neubewertung durchzuführen. Der Entscheid über die Neubewertung liegt beim Gemeinderat oder einer Stelle der kommunalen Verwaltung, sofern diese in einem rechtsetzenden Erlass als zuständig erklärt wurde.