161
FHGV
CH-LU
§ 34 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Investitionsbeiträge
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 34 FHGV · Investitionsbeiträge
1. Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn
a. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 56 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind und
b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
2. Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 56 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3. Aktivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes abgeschrieben.
4. Investitionsbeiträge von Dritten werden bei den entsprechenden Aktiven in Abzug gebracht.