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161 FHGV CH-LU

§ 34 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Investitionsbeiträge

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 34 FHGV · Investitionsbeiträge

1. Investitionsbeiträge an Dritte werden aktiviert, wenn

a. die Voraussetzungen einer Bilanzierung gemäss § 56 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind und

b. eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.

2. Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag aktiviert, wenn die Voraussetzungen von § 56 Absatz 1 des Gesetzes erfüllt sind.

3. Aktivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes abgeschrieben.

4. Investitionsbeiträge von Dritten werden bei den entsprechenden Aktiven in Abzug gebracht.

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