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161 FHGV CH-LU

§ 33 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aktivdarlehen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 33 FHGV · Aktivdarlehen

1. Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.

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