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FHGV
CH-LU
§ 33 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aktivdarlehen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 33 FHGV · Aktivdarlehen
1. Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger oder die Empfängerin dabei Zinsersparnisse, wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.