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FHGV
CH-LU
§ 32 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Zustimmungsbedürftige Aktivierungen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 32 FHGV · Zustimmungsbedürftige Aktivierungen
1. Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Gemeinderates oder einer Stelle der kommunalen Verwaltung, sofern diese in einem rechtsetzenden Erlass als zuständig erklärt wurde
a. Aktivierung immaterieller Vermögenswerte,
b. Aktivierung von Eigenleistungen.