Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161 FHGV CH-LU

§ 32 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Zustimmungsbedürftige Aktivierungen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 32 FHGV · Zustimmungsbedürftige Aktivierungen

1. Folgende Aktivierungen erfordern die Zustimmung des Gemeinderates oder einer Stelle der kommunalen Verwaltung, sofern diese in einem rechtsetzenden Erlass als zuständig erklärt wurde

a. Aktivierung immaterieller Vermögenswerte,

b. Aktivierung von Eigenleistungen.

← § 31 FHGV Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) § 33 FHGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →