Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161 FHGV CH-LU

§ 31 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aktivierung von Anlagebestandteilen und Eigenleistungen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31 FHGV · Aktivierung von Anlagebestandteilen und Eigenleistungen

1. Bestandteile von Anlagen werden soweit sinnvoll separat aktiviert, wenn sie unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen.

2. Werthaltige Eigenleistungen können aktiviert werden. Die Gemeinde definiert die Voraussetzungen dafür.

← § 30 FHGV Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) § 32 FHGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →