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FHGV
CH-LU
§ 31 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aktivierung von Anlagebestandteilen und Eigenleistungen
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 31 FHGV · Aktivierung von Anlagebestandteilen und Eigenleistungen
1. Bestandteile von Anlagen werden soweit sinnvoll separat aktiviert, wenn sie unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen.
2. Werthaltige Eigenleistungen können aktiviert werden. Die Gemeinde definiert die Voraussetzungen dafür.