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161 FHGV CH-LU

§ 30 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Aktivierungsgrenze

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 30 FHGV · Aktivierungsgrenze

1. Die Aktivierungsgrenze für Sachanlagen und für immaterielle Anlagen im Finanz- und im Verwaltungsvermögen sowie für Investitionsbeiträge an Dritte beträgt

a. 10 000 Franken in Gemeinden mit bis 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

b. 20 000 Franken in Gemeinden mit 1001 bis 5000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

c. 40 000 Franken in Gemeinden mit 5001 bis 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern,

d. 50 000 Franken in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern.

2. Eine abweichende Aktivierung ist nur zulässig, wenn übergeordnetes Recht dies verlangt.

3. Die Aktivierungsgrenze bezieht sich auf ein Anlagegut in Form einer funktionalen Einheit. Massgebend ist der Bruttobetrag.

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