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161 FHGV CH-LU

§ 29 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Verkehrswertanpassungen im Finanzvermögen

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
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§ 29 FHGV · Verkehrswertanpassungen im Finanzvermögen

1. Verkehrswertanpassungen von Anlagen im Finanzvermögen sind in der Erfolgsrechnung zu verbuchen.

2. Sachanlagen des Finanzvermögens werden mindestens alle vier Jahre neu bewertet. Gleichartige Immobilien sind gleichzeitig neu zu bewerten.

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