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FHGV
CH-LU
§ 28 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Vorräte und angefangene Arbeiten
Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
§ 28 FHGV · Vorräte und angefangene Arbeiten
1. Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Verkehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen.
2. Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten zu bewerten.