Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161 FHGV CH-LU

§ 28 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Vorräte und angefangene Arbeiten

Rechnungslegung - Jahresrechnung - Bilanz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 FHGV · Vorräte und angefangene Arbeiten

1. Vorräte sind zu Herstellkosten oder Anschaffungskosten zu bewerten. Wenn der Verkehrswert tiefer liegt, ist dieser einzusetzen.

2. Angefangene Arbeiten sind zu Herstellkosten zu bewerten.

← § 27 FHGV Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) § 29 FHGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →