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161 FHGV CH-LU

§ 27 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Teuerungsbedingte Mehrkosten

Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
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§ 27 FHGV · Teuerungsbedingte Mehrkosten

1. Für die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Berechnung der Kreditsumme (Preisbasis der Ausgabenbewilligung) und dem Vertragsabschluss wird die Teuerung auf der Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise, bei Bauvorhaben auf der Basis des Schweizerischen Baupreisindexes (Grossregion Zentralschweiz) des Bundesamtes für Statistik berechnet.

2. Für die Zeitspanne zwischen Vertragsabschluss und Abrechnung sind jene teuerungsbedingten Mehrausgaben massgebend, zu deren Übernahme sich die Gemeinde vertraglich verpflichtet hat.

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