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FHGV
CH-LU
§ 26 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Antrag
Ausgaben - Sonder- und Zusatzkredit
§ 26 FHGV · Antrag
1. Der Antrag an die Stimmberechtigten oder an das Gemeindeparlament für einen Sonderkredit muss mindestens die genaue Umschreibung des Gegenstands, die Kreditsumme, die Rechtsgrundlage sowie Erläuterungen über die Nutzungsdauer und die Folgeaufwendungen und -erträge enthalten.
2. Bei Sonderkrediten für Bauvorhaben ist zusätzlich die Preisbasis für die Kreditsumme festzulegen.