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161 FHGV CH-LU

§ 25 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Umsetzung von Ausgabenbewilligungen

Ausgaben - Ausgabenbewilligung
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§ 25 FHGV · Umsetzung von Ausgabenbewilligungen

1. Die Gemeinde kann für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von erteilten Ausgabenbewilligungen von den Ausgabenbefugnissen abweichende spezielle Zuständigkeiten vorsehen.

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