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FHGV
CH-LU
§ 25 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Umsetzung von Ausgabenbewilligungen
Ausgaben - Ausgabenbewilligung
§ 25 FHGV · Umsetzung von Ausgabenbewilligungen
1. Die Gemeinde kann für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von erteilten Ausgabenbewilligungen von den Ausgabenbefugnissen abweichende spezielle Zuständigkeiten vorsehen.