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161 FHGV CH-LU

§ 24 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Prozesse und Vergleiche

Ausgaben - Ausgabenbewilligung
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§ 24 FHGV · Prozesse und Vergleiche

1. Die Gemeinde kann für die Führung von Prozessen, den Abschluss von Vergleichen und den Verzicht auf Verjährungseinreden von den Ausgabenbefugnissen abweichende spezielle Zuständigkeiten vorsehen.

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