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FHGV
CH-LU
§ 24 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Prozesse und Vergleiche
Ausgaben - Ausgabenbewilligung
§ 24 FHGV · Prozesse und Vergleiche
1. Die Gemeinde kann für die Führung von Prozessen, den Abschluss von Vergleichen und den Verzicht auf Verjährungseinreden von den Ausgabenbefugnissen abweichende spezielle Zuständigkeiten vorsehen.