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161 FHGV CH-LU

§ 23 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Form der Ausgabenbewilligung

Ausgaben - Ausgabenbewilligung
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§ 23 FHGV · Form der Ausgabenbewilligung

1. Die Erteilung von Ausgabenbewilligungen durch den Gemeinderat und ihm unterstellte Organisationseinheiten hat in schriftlicher Form zu erfolgen.

2. Die Gemeinden können weitere Formvorschriften vorsehen. Insbesondere können sie vorsehen, dass für geringe Ausgaben und für bestimmte Fälle von allgemeinen Verwaltungsaufwänden die Unterzeichnung des Rechnungsbelegs genügt.

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