Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
161 FHGV CH-LU

§ 20 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Grundsatz der Einheit der Materie

Ausgaben - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 FHGV · Grundsatz der Einheit der Materie

1. Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.

← § 19 FHGV Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) § 21 FHGV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →