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161 FHGV CH-LU

§ 19 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Begriff

Ausgaben - Allgemeines
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§ 19 FHGV · Begriff

1. Als Ausgaben im Sinn von § 32 des Gesetzes gelten auch

a. die Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

b. Abgeltungen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen,

c. Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,

d. Einnahmenverzichte.

2. Nicht als Ausgabe gelten Anlagen. Anlagen sind Finanzvorfälle, denen ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und die bloss zu einer Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führen.

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