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161 FHGV CH-LU

§ 16 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Risikomanagement

Steuerung - Steuerung auf Verwaltungsebene
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§ 16 FHGV · Risikomanagement

1. Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eintreten und wesentliche negative Auswirkungen auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.

2. Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmasses und ergreifen geeignete Massnahmen zu ihrer Bewältigung.

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