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161 FHGV CH-LU

§ 13 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Nichtgenehmigung des Jahresberichts

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§ 13 FHGV · Nichtgenehmigung des Jahresberichts

1. Wird der Jahresbericht von den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament nicht genehmigt, legt der Gemeinderat einen bereinigten und vom Rechnungsprüfungsorgan erneut geprüften Jahresbericht vor.

2. Wird die Genehmigung wiederum verweigert, unterbreitet der Gemeinderat den Jahresbericht dem Regierungsrat zur Genehmigung.

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