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FHGV
CH-LU
§ 12 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Verfahren
Steuerung - Berichterstattung
§ 12 FHGV · Verfahren
1. Der Gemeinderat legt den Jahresbericht spätestens im Juni zur Genehmigung vor.
2. Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte pro Aufgabenbereich den Budgetkrediten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.