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161 FHGV CH-LU

§ 12 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Verfahren

Steuerung - Berichterstattung
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§ 12 FHGV · Verfahren

1. Der Gemeinderat legt den Jahresbericht spätestens im Juni zur Genehmigung vor.

2. Die Jahresrechnung stellt die Rechnungswerte pro Aufgabenbereich den Budgetkrediten, ergänzt um Nachtragskredite und Kreditübertragungen, gegenüber.

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