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161 FHGV CH-LU

§ 11 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Kreditübertragung

Steuerung - Budget - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
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§ 11 FHGV · Kreditübertragung

1. Eine Kreditübertragung erhöht den Budgetkredit des Folgejahrs im gleichen Umfang, wie sie den Budgetkredit des laufenden Jahres reduziert. Sie ist höchstens im Umfang des nicht ausgeschöpften Budgetkredits möglich.

2. Für die Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung ist der Gemeinderat zuständig. Er kann diese Aufgabe einer untergeordneten Organisationseinheit übertragen.

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