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161 FHGV CH-LU

§ 10 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) - Bewilligte Kreditüberschreitung

Steuerung - Budget - Nachtragskredit, Kreditüberschreitung und Kreditübertragung
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§ 10 FHGV · Bewilligte Kreditüberschreitung

1. Die bewilligte Kreditüberschreitung erhöht den Budgetkredit nicht.

2. Die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist vor der Tätigung der entsprechenden Ausgabe beim Gemeinderat einzuholen.

3. Zusammen mit der Kreditüberschreitung ist über die Ausgabenbewilligung zu beschliessen.

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