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161 FHGV CH-LU

§ 1 Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV)

Geltungsbereich
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§ 1 FHGV

1. Die Verordnung gilt für den Finanzhaushalt der Einwohnergemeinden.

2. Für Anstalten, Gemeinde- und Zweckverbände kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung, soweit Gesetzgebung oder Statuten keine eigenen Regelungen enthalten.

3. Sieht eine Gemeinde eine Konsolidierung gemäss § 55 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) vom 20. Juni 2016 (im Folgenden: Gesetz) vor, so gelten für die konsolidierten Einheiten die Bestimmungen zur Rechnungslegung dieser Verordnung, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.

4. Für die Kirchgemeinden der anerkannten Landeskirchen kommt die Verordnung sinngemäss zur Anwendung, soweit ihr landeskirchliches Recht keine eigenen Regelungen enthält.

Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGV) § 2 FHGV →

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