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FHGG
CH-LU
§ 8 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Allgemeines
Steuerung - Aufgaben- und Finanzplan
§ 8 FHGG · Allgemeines
1. Der Gemeinderat erstellt jährlich einen Aufgaben- und Finanzplan und legt ihn den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament vor.
2. Der Aufgaben- und Finanzplan beruht auf der Gemeindestrategie gemäss § 17a des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 und dem Legislaturprogramm gemäss § 17b des Gemeindegesetzes.