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160 FHGG CH-LU

§ 72 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 72 FHGG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 71 am 1. Januar 2018 in Kraft. § 71 tritt mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme des Gesetzes in einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft.

2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

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