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FHGG
CH-LU
§ 72 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 72 FHGG · Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt mit Ausnahme von § 71 am 1. Januar 2018 in Kraft. § 71 tritt mit unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme des Gesetzes in einer allfälligen Volksabstimmung in Kraft.
2. Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.