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FHGG
CH-LU
§ 71 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Vorzeitige Einführung
Schlussbestimmungen
§ 71 FHGG · Vorzeitige Einführung
1. Zur Unterstützung der Einführung dieses Gesetzes kann der Regierungsrat einzelnen Gemeinden gestatten, nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Annahme des Gesetzes in einer allfälligen Volksabstimmung einzelne Bestimmungen des Gesetzes vorzeitig anzuwenden.