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160 FHGG CH-LU

§ 70 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Vollzugsverordnung

Schlussbestimmungen
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§ 70 FHGG · Vollzugsverordnung

1. Der Regierungsrat erlässt eine Vollzugsverordnung zu diesem Gesetz.

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