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160 FHGG CH-LU

§ 7 Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden (FHGG) - Finanzkennzahlen

Steuerung - Finanzpolitische Steuerung
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§ 7 FHGG · Finanzkennzahlen

1. Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die für die Gemeinden massgeblichen Finanzkennzahlen fest.

2. Er legt für alle Finanzkennzahlen Bandbreiten fest, innerhalb deren eine gesunde Entwicklung des Finanzhaushalts sicherzustellen ist.

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